Ein Tag im WG-Leben des Jurastudenten S.

Schon frühmorgens tätigt S. die erste Rechtssache, indem er darauf achtet, nicht mit dem linken Bein aufzustehen. In einer weiteren wichtigen Angelegenheit betritt er daraufhin die Toilette, wo er bis zum erfolgreichen Geschäftsabschluß verbleibt, denn letzteres ist die „conditio sine qua non“ (für Laien: „Die nicht hinwegdenkbare Bedingung für den Erfolg“). Als er sich dann beim Rasieren schneidet, kann er sich nicht entscheiden, wen er regresspflichtig machen soll, den Rasierklingenhersteller, den Spiegelfabrikanten oder das z. Zt. für den Putzdienst verantwortliche WG-Mitglied. Ein Dreiecksverhältnis, eine schlimme Kollision („Sittenwidriges Zusammenspiel zum Nachteil eines anderen“), die ihn echt konfus macht.
Später, in der Küche, muß er von Neuem auf der juristischen Basis der WG-Konstellation entscheiden, ob die von ihm benötigte Teemenge noch akzeptabel ist oder sich schon jenseits der Unterschlagungsgrenze befindet. Doch die Gemeinschaftsteedose ist leer. Man sieht, WG-Haushaltspläne sind Risikoverträge. Auf dem Wege der Nothilfe bedient er sich an der Privatdose von C. .
Nach dem Frühstück begibt er sich zu einem kleinen Gedankengang in den Tiergarten, um sich die Füße zu vertreten, wird damit aber nicht zwangsläufig zum Vertreter öffentlichen Rechts, denn er benutzt beide Beine.
Sich selbst vertritt er auch, indem er über einiges derelegiertes Gut in Form von Blechbüchsen stolpert, und zieht sich beinahe einen Rechtsbruch zu. Ob Zehe oder Knöchel weiß er nicht so genau; es tut alles höllisch weh. Der Gleichlauf seiner Gedanken ist jetzt durch Humpeln erheblich gestört, so daß er nur noch bedauernd feststellen kann, daß „accessio cedit principali“ (für Laien: „Das Zubehör teilt das Schicksal der Hauptsache“).
Damit ist der Tag für ihn gelaufen.